Dienstag, 28. Juli 2015

Video Polizeigewalt

TRANSPARENZ SCHÜTZT MENSCHENRECHTE:
DER SPOT ZUR KAMPAGNE

Dieser Clip zeigt drei Fälle rechtswidriger Polizeigewalt in Deutschland. Drei Fälle aus dem aktuellen Bericht von Amnesty International. Drei Fälle, in denen niemand zur Rechenschaft gezogen wurde. 

www.amnestypolizei.de/kampagne/mission.html

MEHR VERANTWORTUNG BEI DER POLIZEI:
EINE KAMPAGNE VON AMNESTY INTERNATIONAL

Täter unbekannt...
Rechtswidrige Gewalt, Misshandlung und Diskriminierung durch Staatsorgane sind Menschenrechtsverletzungen. Doch wenn die Täter Polizisten sind, gehen sie oft straffrei aus. In vielen Fällen. Auch in Deutschland.
Zu oft bleiben die Täter im Dunkeln und der Staat tatenlos.

Nichts zu verbergen?
Die Menschenrechte müssen geschützt werden. Der Staat muss handeln. Menschenrechtsverletzungen dürfen nicht ungesühnt bleiben, weil Täter nicht erkennbar sind oder weil nicht ordentlich ermittelt und die Aufklärung verhindert wird.
Die Polizeiarbeit in Deutschland braucht mehr Transparenz.

Transparenz schützt Menschenrechte.
Wir brauchen Erkennbarkeit durch eine individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizisten. Wir brauchen Aufklärung durch unabhängige Untersuchungen. Wir brauchen Schutz durch Dokumentation. Und Prävention durch Menschenrechtsbildung. Wie in anderen Ländern auch.
Damit die deutsche Polizei die Menschenrechte achtet.

Urteil: Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Amtsgericht BonnUrteil vom 23.06.2015 
109 C 348/14 -

Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call

Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls ein Vertrag über die Eintragung der Firmendaten in einem Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das Branchenverzeichnis. Die Firmeninhaberin erhieltinnerhalb weniger Minuten zwei Anrufe von einem Mitarbeiter der Branchenbuchbetreiberin. Im zweiten Telefonat, das mit Einverständnis der Firmeninhaberin aufgezeichnet wurde, ließ sich der Mitarbeiter die Auftragserteilung bestätigen. Die Firmeninhaberin weigerte sich nachfolgend zu zahlen.

Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag

Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die Vergütungfür den Branchenbucheintrag zugestanden. Denn dieser Anspruch sei jedenfalls erloschen, da der Firmeninhaberin ein entgegenstehender Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Aufgrund des Cold Calls sei in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Firmeninhaberin rechtswidrig eingegriffen worden. Diese Rechtsgutverletzung habe sich in dem Vertragsschluss fortgesetzt.

Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzenmit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.

Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf

Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht kein erweitertes Interesse. Denn insbesondere bei konkurrierenden Verzeichnissen mit geringem Marktwert sei ein Werbeanruf in aller Regel unerwünscht. Für eine mutmaßliche Einwilligung habe zudem nicht gesprochen, dass die Firma im Internet in anderen Verzeichnissen zu finden war. Andernfalls wäre die Firmeninhaberin mit erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Auch der Umstand, dass es schließlich zu einem Vertragsschluss kam, sei unerheblich gewesen.

Vertragsschluss beruhte auch rechtswidrigen Eingriff

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorgang gehandelt.

Mittwoch, 15. Juli 2015

Dürfen Staatsanwälte und Richter sich alles erlauben ?

Rabauken in Richter - Roben


Rabauken in Richter - Roben 


Schon mit den Vorermittlungen hatte die Staatsanwaltschaft heftige Kritik ausgelöst. Der Passauer Rechtsprofessor Holm Putzke hielt das Einschreiten der Ermittler für völlig überzogen. Hier werde ein Unschuldiger verfolgt, damit mache sich die Staatsanwaltschaft möglicherweise selbst strafbar. Der Inhalt des Kommentars sei vollkommen von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt - zu diesem Schluss kommen jetzt auch die Ermittler.


Für Sie dazu gelesen:

www.strafakte.de/rechtsprechung/rabauken-richter-roben


www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Keine-Ermittlungen-gegen-Nordkurier-Chefredakteur,rabaukenurteil110.html
www.strafakte.de
www.cmshs-bloggt.de/cms-kanzlei/kanzleialltag/die-grenzen-der-richterschelte
www.facebook.com/Strafakte


www.strafakte.de/strafprozessrecht/seltsames-amtsverstaendnis-eines-staatsanwalts

www.strafakte.de/strafprozess/maskenmann-pyramidenspiel-eines-staatsanwalts

Ge­gen die Rich­te­rin ist mitt­ler­weile eine Straf­an­zeige we­gen Rechts­beu­gungVolks­ver­het­zung und Be­lei­di­gung an­hän­gig, die vom Re­pu­bli­ka­ni­schen An­wäl­tin­nen– und An­wäl­te­ver­ein (RAV) und der Ver­ei­ni­gung De­mo­kra­ti­scher Ju­ris­tin­nen und Ju­ris­ten (VDJ) un­ter­stützt wird.

www.strafakte.de/strafrecht/strafanzeige-gegen-strafrichterin-eisenhuettenstadt/?relatedposts_hit=1&relatedposts_origin=25551&relatedposts_position=2


www.strafakte.de/staatsanwaltschaft/nachspiel-strafanzeige-gegen-staatsanwaltschaft-hannover

Donnerstag, 9. Juli 2015

Der deutsche Beamte

Es ist gerade 7o Jahre her, daß die Alliierten die Konzentrationslager befreit haben.

Zigtausende wurden dort eingeliefert, die wenigsten haben den Holocoust überlebt.

Was aber  hat das mit dem deutschen Beamten zu tun ?

Deutsche Beamte waren massgeblich daran beteiligt.

Deutsche Beamte haben in den Meldeämtern die Personendaten der Personen verwaltet, die dann von anderen deutschen Beamten (Polizei) dazu genutzt wurden, die betreffenden Personen zu inhaftieren.(Gefängisaufseher)

Wieder andere deutsche Beamte übernahmen in den örtlichen Haftanstalten die Aufsicht über die eingelieferten Personen.

Wieder andere deutsche Beamte übernahmen den Transport per LKW und Bahn (Bahnbeamte) in die Konzentrationslager.

Es war innerhalb der deutschen Verwaltung ein immenser Aufwand erforderlich, um die Millionen von Menschen zu erfassen, zu versorgen, zu verteilen, letztlich in den Lagern zu töten.

Nach Kriegsende kamen  fast ausnahmslos alle beteiligten deutschen Beamten ungeschoren davon.

In 1996 gab es noch  in Bielefeld einen Gefängnisleiter, der zwar gegen Dienstanweisungen verstossen hatte, der aber deshalb nicht zur Verantwortung gezogen wurde sondern stattdessen einfach weggelobt wurde.

Noch im Jahr 2008 gab es deutsche Gefängnisleiter wie z.B.den  in der Einweisungsanstalt Hagen, der im Rahmen der Einweisungsuntersuchung den Häftlingen sagte:

" Das Gesetz hier bin ich ! Sie können ihr ganzes Gesetz, ihr Grundgesetz und Ihre Anwälte vergessen, hier entscheide ich, ob es für Sie guten oder schlechten Knast gibt! "

In der JVA Bochum gab es bis 2010 noch einige Beamte aus der alten Garde, die die Häftlinge am liebsten wie früher behandelt hätten.

In der JVA Castrop Rauxel gibt es noch heute Beamte, die das System vertreten und die die Häftlinge dazu auffordern das System zu akzeptieren, obwohl sie wissen, daß das System oftmals versagt.

Was machen diese Damen und Herren, wenn sich jemand kritisch über das System äussert oder wenn sie mit dem Behandlungsvollzug scheitern ?

Sie schieben die Person unter fadenscheinigenden Gründen einfach in den geschlossenen Vollzug ab.

Früher hiessen Beamte auch Adam, Albert, Betram, Meyer, Müller, Möller, Eidam, Freier, Kösters,von Meissner Paluschke,  Rensinghoff, Welinsky, Schubert, sie kamen aus der Bevölkerung, sie wurden Beamte, weil sie diese Tätigkeit für erstrebenswert hielten. Sie glaubten an das System, als Systemvertreter machten sie alles das, was ihnen von den Vorgesetzten vorgesetzt wurde.

Heute ist es nicht anders.

Auch heute machen Beamte was sie wollen, selbst der Leiter der JVA Bochum musste von der Dienstaufsicht abgelöst werden.

"“Mit großer Enttäuschung musste ich zur Kenntnis nehmen, dass die Berichterstattung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Bochum gegenüber meinem Haus in Teilen unzutreffend, unvollständig, zum Teil sogar irreführend gewesen ist. So bin ich unter anderem über die für eine Bewertung des Geschehens bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Reinigung des Pfortenbereichs der Justizvollzugsanstalt und den genauen Ablauf der Reinigungsarbeiten unzutreffend unterrichtet worden”,"

“Die Aufgabe von Herrn Nelle-Cornelsen wird es sein, mit Unterstützung der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Bochum, deren Arbeit und Einsatz ich hoch schätze, die Missstände weiter aufzudecken und abzustellen.”

Nur Insider wissen, dass Nelle Cornelsen selbst auch schon abgelöst werden musste, und zwar schon in den Neunzigern in der JVA Werl.

Das Personalkarussel dreht sich fleissig weiter, zur Beruhigung der deutschen Öffentlichkeit werden die Leute eben einfach in eine andere Position versetzt.

Was aber wird überhaupt aufgedeckt ? Wie groß ist die Dunkelziffer der Delikte, in denen die Beamten die Schuld tragen ?

Da schlagen z.B. Beamte in den Polizeizellen Asylanten, die sich nicht wehren können.

Da schlagen Beamte bei einer Verkehrskontrolle den Autofahrer, vergessen dabei, daß sie von der Kamera im Streifenwagen gefilmt werden, versuchen aber dreist noch anschliessend die Strafgerichte zu täuschen, indem sie das Bildmaterial manipulieren.

Da gibt es Beamte, die gleichzeitig Neonazis sind.

Da gibt es Beamte, die widerrechtlich Dokumente aus Akten herausgeben.

Alles nur die Spitze des Eisberges !

Links dazu:
www.google.de/#q=polizeiskandal 
https://ungereimtheiten.wordpress.com/2015/05/19/polizeiskandal-in-hannover



Ihr Wolfgang Rautzus


















Das Tragen von "Rocker-Kutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbe- zeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, ist nicht strafbar



Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15
Das Landgericht Bochum hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch das Tragen von Lederwesten mit den Abzeichen der weltweit agierenden Rockergruppierung "Bandidos" Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich verwendet zu haben. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom heutigen Tage verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher "Chapter" in Unna und Bochum des weltweit auftretenden Motorrad-Clubs "Bandidos". Zwei andere Ortsgruppen in Deutschland, die "Chapter" Aachen und Neumünster, sind durch Verfügungen der zuständigen Innenministerien verboten, wobei das Verbot des "Chapters" Aachen noch nicht rechtskräftig ist. Das Auftreten der "Bandidos" wird wesentlich auch durch das gemeinsame Tragen von Lederwesten, sog. Kutten, bestimmt, deren Gestaltung sich weltweit im Wesentlichen einheitlich darstellt: Unterhalb des Schriftzugs "Bandidos" (sog. Top-Rocker) befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und einem Poncho bekleideten, mit einer Machete und einem Revolver bewaffneten Mexikaners (sog. Fat Mexican). Darunter steht ein weiterer Schriftzug (sog. Bottom-Rocker), der in Deutschland entweder auf die nationale Hauptgruppe "Germany" verweist, oder die Bezeichnung der jeweiligen Ortsgruppe enthält.

Die Angeklagten begaben sich am 1. August 2014 in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium Bochum. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der "Fat Mexican" und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug "Bandidos" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer "Chapter" Unna und Bochum angebracht.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich die Angeklagten hierdurch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 VereinsG strafbar gemacht hätten. Es sei nicht auf eine verbotene Ortsgruppe hingewiesen worden. Das mit den unterschiedlichen "Bottom-Rockern" zusammengesetzte Kennzeichen sei mit dem der verbotenen Vereine in Aachen und Neumünster auch nicht zum Verwechseln ähnlich. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die Ortsgruppen der Angeklagten die Ziele der beiden verbotenen "Chapter" geteilt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch im Ergebnis bestätigt. Die Angeklagten hatten auf ihren Kutten mit dem stilistisch einheitlich gestalteten "Bandidos"-Schriftzug und dem "Fat Mexican" zwar Kennzeichen auch des verbotenen "Chapters" Neumünster angebracht. Darin allein liegt indes, wie der Bundesgerichtshof bereits in ähnlicher Konstellation zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) entschieden hat, dann kein tatbestandsmäßiges Verwenden der Kennzeichen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Schutzzweck der Norm im konkreten Fall nicht berührt wird. So verhält es sich hier: Aus dem jeweiligen Ortszusatz ergibt sich eindeutig, dass die Angeklagten den "Bandidos"-Schriftzug und den "Fat Mexican" nicht als Kennzeichen des verbotenen "Chapters", sondern als solche ihrer jeweiligen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsgruppen trugen und damit gerade nicht gegen den Schutzzweck des - auf die jeweiligen Ortsgruppen beschränkten - Vereinsverbots verstießen.

Eine Strafbarkeit wegen Tragens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von einem - nicht verbotenen - Schwesterverein verwendet wird (§ 9 Abs. 3 VereinsG), hat der Senat aus Rechtsgründen ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber diese Regelung nicht in die Strafvorschrift des Vereinsgesetzes einbezogen hat.
Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 9 Abs. 3 in das Vereinsgesetz eingeführt, um "klarzustellen", dass die Hinzufügung eines Ortszusatzes zur Abgrenzung von dem verbotenen Verein nicht ausreichen solle, wenn der Schwesterverein dessen Zielrichtung teile. Diese Regelung betrifft jedoch unmittelbar nur das polizeirechtliche Kennzeichenverbot des § 9 VereinsG. Die hier anzuwendende Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG enthält jedoch keinen ausdrücklichen Bezug auf § 9 Abs. 3 VereinsG, sondern (in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) lediglich auf dessen Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2. Eine Verurteilung der Angeklagten ohne eine ausdrückliche Einbeziehung von § 9 Abs. 3 VereinsG in die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG durch den Gesetzgeber verstieße aber gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Dies bedeutet, dass das Tragen einer Kutte mit den von allen "Chaptern" der "Bandidos" benutzten Kennzeichen ("Bandidos"-Schriftzug und "Fat Mexican") zusammen mit dem Ortszusatz eines nicht verbotenen "Chapters" unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 VereinsG nach derzeitiger Rechtslage zwar polizeirechtlich verboten sein kann, nicht aber strafbar ist.

LG Bochum - Urteil vom 28. Oktober 2014 - II- 6 KLs - 47 Js 176/14 - 4/14
Karlsruhe, den 9. Juli 2015
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG:
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
5.Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

§ 9 VereinsG:

(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2.in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind,
verwendet werden. Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Dienstag, 30. Juni 2015

Oberlandesgericht Hamm: Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

Oberlandesgericht Hamm: Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

26.02.2015
Arbeitspflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.
Die Berechnung der Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten des Gefangenen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 präzisiert: Bei Arbeitsfehlzeiten hat die Strafvollzugsbehörde zunächst zu entscheiden, ob diese - weil z.B. vom Gefangenen wegen Krankheit unverschuldet - wie Tage der Arbeitsleistung auf die Jahresfrist anzurechnen sind. Im Falle einer Nichtanrechnung hat die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Fehltage die Jahresfrist des § 42 StVollzG verlängern (hemmen) oder neu beginnen lassen (unterbrechen).
Die genannten strafvollzugsbehördlichen Entscheidungen müssen getroffen und begründet werden, damit der Freistellungsanspruch eines Gefangenen gerichtlich überprüft werden kann. Auch darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 hingewiesen.
Der im Jahre 1963 geborene betroffene Strafgefangene arbeitete seit Ende Juli 2013 im Eigenbetrieb "Buchbinderei" der Justizvollzugsanstalt Bochum. Bis zum 30.05.2014 hatte er 44 Fehltage, die die Justizvollzugsanstalt zunächst nicht als Fehlzeiten auf den Jahreszeitraum des § 42 StVollzG anrechnete. Nachdem am 04.06.2014 ein 45. Fehltag hinzukam, hat die Justizvollzugsanstalt die Ansicht vertreten, dass der Jahreszeitraum unterbrochen sei und neu beginne. Eine vom Gefangenen beantragte Freistellung hat sie deswegen versagt. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kammer zurückverwiesen.
Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag, so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Auch nicht krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten auf die Jahresfrist anzurechnen sein. Hierüber habe zunächst die Strafvollzugsbehörde zu entscheiden. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehltage zu verlängern sei, durch diese also gehemmt werde. Unterbrochen werde die Jahresfrist erst dann, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der Gefangene "ein Jahr" gearbeitet habe. Erst in diesem Fall beginne die Frist neu.
Im vorliegenden Fall habe die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass die Strafvollzugsbehörde 44 Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet habe. Wenn dann ein weiterer Fehltag die Jahresfrist bereits unterbrechen und nicht lediglich hemmen solle, sei das erläuterungsbedürftig und auf der Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die vorherigen 44 Fehltage rechtfertigten die Unterbrechung nicht, wenn sie als anrechenbare Fehltage gewertet worden seien. Die Strafvollstreckungskammer habe daher zu prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde diese Fehltage tatsächlich in diesem Sinne bewertet habe. Zudem seien Zeitpunkt und Dauer der Arbeitsunterbrechungen aufzuklären, um den Jahreszusammenhang beurteilen zu können.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2014 (1 Vollz(Ws) 671/14)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Hinweis: Die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht hat nichts mit Hafturlaub oder Freigang zu tun. Die vorliegende Entscheidung ist noch vor Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes NW (27.01.2015) auf der Grundlage des § 42 StVollzG ergangen. § 33 Landesstrafvollzugsgesetz NW sieht einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung vor. Das Landesstrafvollzugsgesetz NW trifft inzwischen auch nähere Regelungen zur Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Jahresfrist.

Donnerstag, 18. Juni 2015

JVA Castrop Rauxel

Psychatrie, Pfadfinderlager oder Gefängnis ?

Die JVA Castrop ist eine Mischung aus all dem, wer dort seine Haft verbringen muss fragt sich oft, ob die Anstaltsleitung eigentlich noch normal ist.

Die einzelnen Häuser werden separat geleitet, es ist für den Häftling Glückssache, in welches Hafthaus er eingewiesen wird.

Aktuell wird wohl wieder fleissig "abgeschossen", wer nicht spurt bekommt die Macht der Bediensteten zu spüren.

Diese, insbesondere einige der älteren, zeigen eindeutig auffällige Verhaltensweisen.

Dabei gibt es ganz offensichtlich auch einige Alkoholiker.

Einer dieser Mitarbeiter, Herr F.,  hat die Eigenart sich abends während der Spätschicht in seinem Büro einzuschliessen. Obwohl er die Häftlinge, die von Ausgängen etc. zurückkommen, eigentlich abfertigen müsste, öffnet er ihnen nicht die Bürotür.

Einmal kam es nachweislich vor, dass er dort schlafend angetroffen wurde.

Ein anderer erzählt recht freimütig, dass er 2 Nebenbeschäftigungen nachgeht.

www.knast.net   

Pressemeldungen dazu:

http://www.derwesten.de/staedte/castrop-rauxel/internetportal-bewertet-jva-castrop-rauxel-wie-ein-hotelfuehrer-id9285666.html




JVA Gelsenkirchen: Vertuschen und Täuschen an der Tagesordnung

In der Redaktion meldete sich ein Mithäftling des Häftlings Dirk G., der sich im Januar in der JVA Gelsenkirchen erhängt hatte.

Nach seiner Schilderung hatte der Mann entgegen der Darstellung der JVA Leitung in Gelsenkirchen starke Suizidpläne.

Er war vorher nach 17 Jahren Haft (LLer) in der JVA Bielefeld, wovon er das letzte Jahr als Arbeiter im offenen Vollzug im Ausseneinsatz im Aussenlager in der JVA Oelde war, auf seinem Arbeitsplatz abgelöst worden und wieder in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt worden.

Der Grund war eine unkorrekte Urlaubsadresse !

Statt wie gegenüber der JVA Leitung Bielefeld auf den gestellten Urlaubsanträgen angegeben hatte er  im Wochenendurlaub nicht bei seiner Mutter sondern bei seiner neuen Freundin übernachtet.
das war der JVA Leitung zugetragen worden, das war an einem Freitag der Grund für die Ablösung aus dem offenen Vollzug der JVA Bielefeld.

In Bielefeld Ummeln musste er dann darauf warten, dass am folgenden Montag über die Frage entschieden wurde, ob er wegen dieses Vorfalls endgültig aus dem offenen Vollzug abgelöst werden sollte.

Damit war es auch fraglich, ob er aus der Haft nach 17 Jahren entlassen werden würde.
Das machte den Mann psychisch völlig fertig.

Da er laut Akte als psychisch labil bekannt war wurde in Bielefeld - Ummeln darauf geachtet, dass er nicht alleine in einem Haftraum untergebracht war.

Am folgenden Montag erfolgte dann die endgültige Entscheidung über seine Ablösung aus dem offenen Vollzug Bielfeld und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug in die JVA Gelsenkirchen, wo es später zu dem Suizid durch Erhängen kam.

www.knast.net

Pressemeldungen dazu:

http://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/nach-todesfall-in-der-jva-bleiben-viele-fragezeichen-id10264559.html