Dienstag, 30. Juni 2015

Oberlandesgericht Hamm: Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

Oberlandesgericht Hamm: Gefangene haben Anspruch auf bezahlten "Urlaub" im Knast - Oberlandesgericht Hamm klärt Fragen der Berechnung

26.02.2015
Arbeitspflichtige Gefangene, die ein Jahr lang gearbeitet haben, können gemäß § 42 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verlangen, 18 Werktage unter Weiterzahlung der zuletzt gezahlten Bezüge von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.
Die Berechnung der Jahresfrist bei Arbeitsfehlzeiten des Gefangenen hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 präzisiert: Bei Arbeitsfehlzeiten hat die Strafvollzugsbehörde zunächst zu entscheiden, ob diese - weil z.B. vom Gefangenen wegen Krankheit unverschuldet - wie Tage der Arbeitsleistung auf die Jahresfrist anzurechnen sind. Im Falle einer Nichtanrechnung hat die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Fehltage die Jahresfrist des § 42 StVollzG verlängern (hemmen) oder neu beginnen lassen (unterbrechen).
Die genannten strafvollzugsbehördlichen Entscheidungen müssen getroffen und begründet werden, damit der Freistellungsanspruch eines Gefangenen gerichtlich überprüft werden kann. Auch darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 11.12.2014 hingewiesen.
Der im Jahre 1963 geborene betroffene Strafgefangene arbeitete seit Ende Juli 2013 im Eigenbetrieb "Buchbinderei" der Justizvollzugsanstalt Bochum. Bis zum 30.05.2014 hatte er 44 Fehltage, die die Justizvollzugsanstalt zunächst nicht als Fehlzeiten auf den Jahreszeitraum des § 42 StVollzG anrechnete. Nachdem am 04.06.2014 ein 45. Fehltag hinzukam, hat die Justizvollzugsanstalt die Ansicht vertreten, dass der Jahreszeitraum unterbrochen sei und neu beginne. Eine vom Gefangenen beantragte Freistellung hat sie deswegen versagt. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer hatte vorläufig Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kammer zurückverwiesen.
Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine Unterbrechung der Jahresfrist nach dem 45. Fehltag, so der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm. Auch nicht krankheitsbedingte Fehlzeiten könnten auf die Jahresfrist anzurechnen sein. Hierüber habe zunächst die Strafvollzugsbehörde zu entscheiden. Bei nicht anrechenbaren Fehlzeiten habe die Strafvollzugsbehörde weiter zu entscheiden, ob die Jahresfrist lediglich um die Fehltage zu verlängern sei, durch diese also gehemmt werde. Unterbrochen werde die Jahresfrist erst dann, wenn die nicht anrechenbaren Fehlzeiten einen Umfang hätten, bei dem nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass der Gefangene "ein Jahr" gearbeitet habe. Erst in diesem Fall beginne die Frist neu.
Im vorliegenden Fall habe die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass die Strafvollzugsbehörde 44 Fehltage auf die Jahresfrist angerechnet habe. Wenn dann ein weiterer Fehltag die Jahresfrist bereits unterbrechen und nicht lediglich hemmen solle, sei das erläuterungsbedürftig und auf der Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Die vorherigen 44 Fehltage rechtfertigten die Unterbrechung nicht, wenn sie als anrechenbare Fehltage gewertet worden seien. Die Strafvollstreckungskammer habe daher zu prüfen, ob die Strafvollzugsbehörde diese Fehltage tatsächlich in diesem Sinne bewertet habe. Zudem seien Zeitpunkt und Dauer der Arbeitsunterbrechungen aufzuklären, um den Jahreszusammenhang beurteilen zu können.
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2014 (1 Vollz(Ws) 671/14)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Hinweis: Die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht hat nichts mit Hafturlaub oder Freigang zu tun. Die vorliegende Entscheidung ist noch vor Inkrafttreten des neuen Landesstrafvollzugsgesetzes NW (27.01.2015) auf der Grundlage des § 42 StVollzG ergangen. § 33 Landesstrafvollzugsgesetz NW sieht einen Anspruch auf 20 Tage Freistellung vor. Das Landesstrafvollzugsgesetz NW trifft inzwischen auch nähere Regelungen zur Frage der Hemmung bzw. Unterbrechung der Jahresfrist.

Donnerstag, 18. Juni 2015

JVA Castrop Rauxel

Psychatrie, Pfadfinderlager oder Gefängnis ?

Die JVA Castrop ist eine Mischung aus all dem, wer dort seine Haft verbringen muss fragt sich oft, ob die Anstaltsleitung eigentlich noch normal ist.

Die einzelnen Häuser werden separat geleitet, es ist für den Häftling Glückssache, in welches Hafthaus er eingewiesen wird.

Aktuell wird wohl wieder fleissig "abgeschossen", wer nicht spurt bekommt die Macht der Bediensteten zu spüren.

Diese, insbesondere einige der älteren, zeigen eindeutig auffällige Verhaltensweisen.

Dabei gibt es ganz offensichtlich auch einige Alkoholiker.

Einer dieser Mitarbeiter, Herr F.,  hat die Eigenart sich abends während der Spätschicht in seinem Büro einzuschliessen. Obwohl er die Häftlinge, die von Ausgängen etc. zurückkommen, eigentlich abfertigen müsste, öffnet er ihnen nicht die Bürotür.

Einmal kam es nachweislich vor, dass er dort schlafend angetroffen wurde.

Ein anderer erzählt recht freimütig, dass er 2 Nebenbeschäftigungen nachgeht.

www.knast.net   

Pressemeldungen dazu:

http://www.derwesten.de/staedte/castrop-rauxel/internetportal-bewertet-jva-castrop-rauxel-wie-ein-hotelfuehrer-id9285666.html




JVA Gelsenkirchen: Vertuschen und Täuschen an der Tagesordnung

In der Redaktion meldete sich ein Mithäftling des Häftlings Dirk G., der sich im Januar in der JVA Gelsenkirchen erhängt hatte.

Nach seiner Schilderung hatte der Mann entgegen der Darstellung der JVA Leitung in Gelsenkirchen starke Suizidpläne.

Er war vorher nach 17 Jahren Haft (LLer) in der JVA Bielefeld, wovon er das letzte Jahr als Arbeiter im offenen Vollzug im Ausseneinsatz im Aussenlager in der JVA Oelde war, auf seinem Arbeitsplatz abgelöst worden und wieder in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt worden.

Der Grund war eine unkorrekte Urlaubsadresse !

Statt wie gegenüber der JVA Leitung Bielefeld auf den gestellten Urlaubsanträgen angegeben hatte er  im Wochenendurlaub nicht bei seiner Mutter sondern bei seiner neuen Freundin übernachtet.
das war der JVA Leitung zugetragen worden, das war an einem Freitag der Grund für die Ablösung aus dem offenen Vollzug der JVA Bielefeld.

In Bielefeld Ummeln musste er dann darauf warten, dass am folgenden Montag über die Frage entschieden wurde, ob er wegen dieses Vorfalls endgültig aus dem offenen Vollzug abgelöst werden sollte.

Damit war es auch fraglich, ob er aus der Haft nach 17 Jahren entlassen werden würde.
Das machte den Mann psychisch völlig fertig.

Da er laut Akte als psychisch labil bekannt war wurde in Bielefeld - Ummeln darauf geachtet, dass er nicht alleine in einem Haftraum untergebracht war.

Am folgenden Montag erfolgte dann die endgültige Entscheidung über seine Ablösung aus dem offenen Vollzug Bielfeld und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug in die JVA Gelsenkirchen, wo es später zu dem Suizid durch Erhängen kam.

www.knast.net

Pressemeldungen dazu:

http://www.derwesten.de/staedte/gelsenkirchen/nach-todesfall-in-der-jva-bleiben-viele-fragezeichen-id10264559.html